Fotograf mit Kamera beim Fotografieren von Menschen auf der Straße in Deutschland
Bei der Straßenfotografie zählen neben dem Motiv auch Rücksicht und Persönlichkeitsrechte, Foto: Pixabay - Lizenz

Wer Menschen auf deutschen Straßen fotografiert, muss zwischen dem Anfertigen eines Fotos und seiner späteren Veröffentlichung unterscheiden. Das Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und bei digitalen Aufnahmen auch der Datenschutz können unterschiedliche Anforderungen auslösen.

Inhaltsverzeichnis

Was schon beim Fotografieren im öffentlichen Raum rechtlich zählt

Eine Person darf nicht allein deshalb beliebig veröffentlicht werden, weil sie sich an einem öffentlich zugänglichen Ort befindet. Für die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung eines erkennbaren Bildnisses verlangt § 22 des Kunsturhebergesetzes grundsätzlich eine Einwilligung. § 23 nennt Ausnahmen, doch auch diese enden dort, wo berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzt werden.

Für Fotografen bedeutet das keinen vollständigen Verzicht auf spontane Aufnahmen. Entscheidend sind Motiv, Situation, Erkennbarkeit, Verwendungszweck und Form der Präsentation. Wer Straßenfotografie in Deutschland respektvoll umsetzen will, sollte deshalb schon beim Auslösen daran denken, was später mit der Aufnahme geschehen soll.

Das Kunsturhebergesetz wird häufig verkürzt als allgemeines Fotografiergesetz verstanden. Das ist ungenau. § 22 KUG spricht ausdrücklich vom Verbreiten und öffentlichen Zurschaustellen eines Bildnisses. Schon die Herstellung einer Aufnahme kann jedoch andere Rechte berühren.

Fotografin mit Kamera auf Stativ bei Nacht – Straßenfotografie in Deutschland
Auch bei Nachtaufnahmen im öffentlichen Raum bleiben Persönlichkeitsrechte und Rücksicht entscheidend, Foto: Pixabay - Lizenz

Dass eine Person auf einem Gehweg, Platz oder Bahnhofsvorplatz sichtbar ist, bedeutet nicht automatisch, dass jede Art der Aufnahme zulässig ist. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt Menschen auch außerhalb der eigenen Wohnung. Zusätzlich gelten besondere strafrechtliche Grenzen.

§ 201a des Strafgesetzbuches erfasst unter anderem unbefugte Aufnahmen, wenn sich eine Person in einer Wohnung oder einem gegen Einblick besonders geschützten Raum befindet und dadurch ihr höchstpersönlicher Lebensbereich verletzt wird. Die Vorschrift erfasst außerdem bestimmte Aufnahmen hilfloser Personen.

Auch das heimliche Aufzeichnen eines nichtöffentlich gesprochenen Wortes kann nach § 201 StGB strafbar sein. Wer mit einer Kamera gleichzeitig Ton aufnimmt, sollte diesen Unterschied kennen. Ein Straßenfoto und eine heimliche Tonaufzeichnung unterliegen nicht denselben Regeln.

Bei einer deutlich erkennbaren Einzelperson ist deshalb eine bewusstere Entscheidung nötig als bei einer weit entfernten Personengruppe. Weitere praktische Unterschiede beim Fotografieren von Menschen ohne vorherige Einwilligung ergeben sich vor allem aus Situation und späterem Verwendungszweck.

  • Öffentlicher Raum beseitigt den Persönlichkeitsschutz nicht.
  • Private oder besonders geschützte Situationen verlangen erhöhte Zurückhaltung.
  • Eine digitale Aufnahme kann zugleich eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen.
  • Aufnahme und Veröffentlichung müssen getrennt geprüft werden.
  • Eine eindeutige Zustimmung schafft bei geplanten Porträts die größte Rechtssicherheit.

Kunsturhebergesetz regelt die Veröffentlichung erkennbarer Personen

Das Recht am eigenen Bild wird in Deutschland maßgeblich durch die §§ 22 und 23 KUG geprägt. § 22 legt den Grundsatz fest. Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.

Ein Foto auf einer Speicherkarte und dasselbe Foto auf einer frei erreichbaren Internetseite sind rechtlich nicht dieselbe Situation. Gerade die Veröffentlichung kann die Reichweite eines Eingriffs erheblich verändern.

Wer ein Straßenporträt auf einer Webseite, in einem öffentlichen sozialen Netzwerk, in einer Ausstellung oder in einem gedruckten Medium zeigen möchte, sollte deshalb vorab prüfen, auf welcher Grundlage dies geschieht. Für die Praxis ist die Übersicht zum Thema Fotos in Deutschland richtig veröffentlichen besonders relevant.

§ 23 KUG nennt mehrere Fälle, in denen eine Veröffentlichung ohne die normalerweise erforderliche Einwilligung möglich sein kann. Dazu gehören Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit, Bilder von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen sowie bestimmte nicht bestellte Bildnisse, deren Veröffentlichung einem höheren Interesse der Kunst dient.

Darf dieses Straßenfoto veröffentlicht werden?

Wählen Sie die Situation aus. Der Kurzcheck zeigt, worauf Sie vor einer Veröffentlichung achten sollten.

Der Check dient der schnellen Orientierung und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.

Diese Ausnahmen sind keine pauschalen Freigaben. § 23 Absatz 2 KUG stellt klar, dass eine Veröffentlichung unzulässig bleiben kann, wenn dadurch ein berechtigtes Interesse der abgebildeten Person verletzt wird.

Das Gesetz enthält außerdem eine strafrechtliche Folge. Wer entgegen den §§ 22 und 23 KUG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt, kann nach § 33 KUG mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden. Die Tat wird nach der Vorschrift nur auf Antrag verfolgt.

Situation Entscheidender Punkt Praktische Bewertung
Erkennbares Straßenporträt Person ist Hauptmotiv Vor Veröffentlichung Einwilligung oder tragfähige Rechtsgrundlage prüfen
Person weit im Hintergrund Möglicherweise nur Beiwerk Gesamtwirkung des Bildes entscheidet
Demonstration oder öffentlicher Aufzug Versammlung kann unter § 23 KUG fallen Herausgelöste Einzelporträts gesondert prüfen
Künstlerische Straßenfotografie Kunstfreiheit kann erhebliches Gewicht haben Persönlichkeitsrecht bleibt Teil der Abwägung
Private oder hilflose Situation Besonders starker Persönlichkeitsschutz Aufnahme und Veröffentlichung besonders kritisch

Beiwerk, Versammlungen und Zeitgeschichte richtig einordnen

Besonders häufig wird bei Straßenbildern der Begriff Beiwerk verwendet. Er bedeutet nicht einfach, dass mehrere Menschen auf einem Foto zu sehen sind.

Eine Person ist nur dann Beiwerk im Sinne des § 23 KUG, wenn die Landschaft oder die sonstige Örtlichkeit das Bild prägt und die Person für das eigentliche Motiv keine vergleichbare Bedeutung besitzt. Der Bundesgerichtshof hat diese Abgrenzung unter anderem in seinem Urteil vom 21. April 2015 mit dem Aktenzeichen VI ZR 245/14 hervorgehoben.

Ein einfaches Gedankenexperiment hilft bei der fotografischen Vorauswahl. Würde sich Aussage und Charakter des Motivs kaum verändern, wenn die betreffende Person nicht auf dem Bild wäre, spricht das eher für eine untergeordnete Rolle. Wird dagegen gerade wegen dieser Person ausgelöst, ist die Berufung auf Beiwerk deutlich schwieriger.

Auch Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen können nach § 23 Absatz 1 KUG ohne individuelle Einwilligung veröffentlicht werden. Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Ereignis. Die Regel ist nicht als Freibrief für jedes isolierte Porträt eines einzelnen Teilnehmers zu verstehen.

Bei Bildern aus dem Bereich der Zeitgeschichte ist ebenfalls eine Abwägung notwendig. Die Rechtsprechung versteht Zeitgeschehen nicht nur als historische Großereignisse. Relevant können auch Vorgänge von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse sein. Persönlichkeitsschutz und Informationsinteresse müssen im konkreten Fall gegeneinander abgewogen werden.

Kunstfreiheit schützt auch Straßenfotografie

Für künstlerische Projekte ist der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 2018 mit dem Aktenzeichen 1 BvR 2112/15 wichtig. Das Gericht erkannte Straßenfotografie als mögliche Form künstlerischer Gestaltung an. Zur Kunstfreiheit kann dabei nicht nur die Herstellung, sondern auch die Präsentation eines Werkes gehören.

Der zugrunde liegende Fall zeigt zugleich die Grenze. Eine Frau war auf einer Straßenaufnahme deutlich erkennbar und wurde später großformatig auf einer öffentlich zugänglichen Ausstellungstafel gezeigt. Die besondere Art dieser Präsentation war für die Abwägung mit ihrem Persönlichkeitsrecht entscheidend.

Künstlerische Straßenfotografie ist damit in Deutschland nicht grundsätzlich auf vorher arrangierte oder vollständig anonymisierte Szenen beschränkt, doch die Kunstfreiheit verdrängt das Persönlichkeitsrecht nicht automatisch.

DSGVO verändert den Blick auf digitale Personenaufnahmen

Digitale Fotografien können personenbezogene Daten enthalten, wenn eine natürliche Person identifiziert oder identifizierbar ist. Nach Artikel 4 DSGVO umfasst Verarbeitung unter anderem das Erheben, Speichern, Verwenden und Offenlegen personenbezogener Daten.

Deshalb reicht bei vielen heutigen Fotoanwendungen ein alleiniger Blick auf das Kunsturhebergesetz nicht aus. Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen weist darauf hin, dass für Personenfotografien außerhalb der besonderen Anwendungsbereiche des KUG eine Rechtsgrundlage nach Artikel 6 DSGVO erforderlich sein kann.

Mögliche Grundlagen sind je nach Fall eine Einwilligung, ein Vertrag oder ein berechtigtes Interesse. Bei einer Berufung auf berechtigte Interessen muss geprüft werden, ob die Interessen oder Grundrechte der abgebildeten Person überwiegen.

Die DSGVO bedeutet nicht, dass jedes Straßenfoto nur nach schriftlicher Zustimmung aufgenommen werden darf. Sie verlangt aber bei einer erfassten Verarbeitung eine tragfähige Rechtsgrundlage und eine konkrete Betrachtung des Zwecks und der betroffenen Interessen.

Das Verhältnis zwischen DSGVO und Kunsturhebergesetz lässt sich deshalb nicht mit einer einzigen Regel für alle Fotografen, Medien, Künstler und privaten Veröffentlichungen beantworten. Selbst der Bundesgerichtshof hat bei einer Entscheidung zu einer künstlerischen Bildnutzung darauf hingewiesen, dass eine Abwägung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO zum gleichen Ergebnis führen kann wie eine Abwägung nach den bildnisrechtlichen Regeln.

Kinder und private Situationen verlangen besonders große Zurückhaltung

Bei Kindern ist die Interessenabwägung strenger. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f DSGVO erwähnt ausdrücklich den besonderen Schutz von Kindern. Die niedersächsische Datenschutzaufsicht weist ebenfalls auf deren erhöhte Schutzbedürftigkeit bei Personenfotografien hin.

Ein gelungenes Motiv ist kein ausreichender Grund, die Interessen eines Kindes bei einer Veröffentlichung zurückzustellen. Gerade bei deutlich erkennbaren Kinderporträts sollte die Nutzung deshalb besonders sorgfältig geprüft werden. Für öffentliche Veröffentlichungen gelten beim Thema Kinderfotos sicher veröffentlichen zusätzliche praktische Vorsichtsmaßstäbe.

Besonders problematisch sind außerdem Situationen, in denen Personen verletzt, hilflos, stark emotionalisiert oder in einem privaten Moment gezeigt werden. § 201a StGB enthält für bestimmte Bildaufnahmen hilfloser Personen und für besonders geschützte Räume strafrechtliche Grenzen.

§ 184k StGB schützt zudem vor bestimmten unbefugten Aufnahmen des Intimbereichs. Straßenfotografie rechtfertigt keine gezielte Aufnahme geschützter Körperbereiche.

Auch außerhalb ausdrücklich strafbarer Situationen kann eine Veröffentlichung unzulässig sein, wenn sie die abgebildete Person bloßstellt, aus ihrer Anonymität heraushebt oder berechtigte persönliche Interessen verletzt.

  • Kinder nicht wie gewöhnliche erwachsene Passanten behandeln.
  • Hilflose Personen nicht zum attraktiven Motiv reduzieren.
  • Private Momente nicht allein wegen ihrer Sichtbarkeit als frei verfügbar ansehen.
  • Keine heimlichen Aufnahmen in besonders geschützte Räume hinein anfertigen.
  • Bei sensiblen Situationen den möglichen Veröffentlichungskontext früh mitdenken.

Respektvolle Straßenfotografie funktioniert mit Abstand und klarer Kommunikation

Neben den juristischen Grenzen entscheidet das Verhalten hinter der Kamera darüber, ob Straßenfotografie als Beobachtung oder als Übergriff wahrgenommen wird. Besonders bei kurzen Aufnahmedistanzen ist eine direkte und sachliche Kommunikation oft die einfachste Lösung.

Wer eine Person gezielt als Hauptmotiv fotografieren möchte, kann vor der Aufnahme um Zustimmung bitten. Dadurch verändert sich zwar der spontane Charakter des Bildes. Konflikte über den Zweck der Aufnahme lassen sich aber häufig vermeiden.

Bei dokumentarischen Situationen ist eine vorherige Ansprache nicht immer mit dem fotografischen Konzept vereinbar. Das Bundesverfassungsgericht hat gerade die ungestellte Abbildung als ein strukturtypisches Element der Straßenfotografie berücksichtigt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Widerstand einer fotografierten Person bedeutungslos wäre.

Respektvolle Straßenfotografie beginnt deshalb nicht erst bei der juristischen Prüfung einer Veröffentlichung, sondern schon mit Distanz, Motivwahl und Reaktion auf erkennbare Ablehnung.

Wer regelmäßig in Innenstädten fotografiert, sollte zudem zwischen öffentlichem Straßenraum und öffentlich zugänglichen Flächen mit einem Betreiber unterscheiden. In Geschäften, Einkaufszentren, Veranstaltungshallen oder anderen privat betriebenen Anlagen können zusätzlich Hausregeln gelten.

Eine praxistaugliche Orientierung für das Fotografieren in der Öffentlichkeit besteht darin, nicht nur zu fragen, ob eine Aufnahme technisch möglich ist. Ebenso wichtig ist, ob eine Person erkennbar herausgestellt wird und welche Wirkung eine spätere Veröffentlichung entfalten würde.

Kurz vor dem Auslösen

Der 10-Sekunden-Check für Straßenfotografen

Fünf kurze Fragen helfen dabei, problematische Situationen noch vor der Aufnahme zu erkennen.

0 von 5 Punkten geprüft

So lässt sich eine spontane Situation sauber lösen

  1. Vor dem Auslösen prüfen, ob eine einzelne Person tatsächlich das Hauptmotiv sein soll.
  2. Bei einem gezielten Nahporträt nach Möglichkeit eine klare Zustimmung einholen.
  3. Bei spontanen dokumentarischen Aufnahmen sensible und private Situationen vermeiden.
  4. Nach der Aufnahme festlegen, ob das Bild privat bleibt, archiviert oder veröffentlicht werden soll.
  5. Vor jeder Veröffentlichung Erkennbarkeit, Kontext und mögliche Ausnahmen erneut prüfen.
  6. Bei kommerzieller oder besonders reichweitenstarker Nutzung die Rechtsgrundlage dokumentieren.

Vor Instagram, Webseite oder Ausstellung die Nutzung neu bewerten

Der häufigste praktische Fehler liegt darin, Aufnahme und Veröffentlichung als einen einzigen Vorgang zu betrachten. Ein Foto kann zunächst für ein persönliches Projekt entstehen und Monate später für eine Webseite, Ausstellung oder Werbemaßnahme ausgewählt werden. Damit ändert sich der Nutzungskontext.

Vor der Veröffentlichung sollte deshalb nicht nur das Bild selbst, sondern auch die geplante Reichweite, der Begleittext, der Zweck und die Art der Präsentation geprüft werden. Ein unscheinbares Straßenbild kann eine andere Wirkung bekommen, wenn eine einzelne Person stark vergrößert, namentlich zugeordnet oder zum zentralen Blickfang gemacht wird.

Auch nachträgliches Zuschneiden kann die rechtliche Bewertung beeinflussen. Eine Person, die in einer ursprünglichen Totalen nur untergeordnet erscheint, kann durch einen engen Ausschnitt zum Hauptmotiv werden. Damit kann eine zuvor plausible Einordnung als Beiwerk entfallen.

Prüffrage Eher geringeres Risiko Genauer prüfen
Ist die Person erkennbar Person nicht identifizierbar Gesicht oder andere Merkmale ermöglichen Identifizierung
Welche Rolle spielt sie im Bild Untergeordnetes Element einer Örtlichkeit Person prägt Motiv und Bildaussage
Welche Situation wird gezeigt Gewöhnliche öffentliche Szene Private, sensible oder hilflose Situation
Wo erscheint das Bild Begrenzte private Nutzung Öffentliche Webseite, Werbung oder großformatige Präsentation
Liegt eine Zustimmung vor Klare und nachweisbare Zustimmung Keine Zustimmung und keine eindeutig tragfähige Ausnahme

Für Serien und Reportagen lohnt sich diese Prüfung für jedes ausgewählte Bild. Eine rechtliche Ausnahme für eine Aufnahme lässt sich nicht automatisch auf alle Fotos desselben Tages übertragen.

Menschen dürfen in Deutschland nicht allein deshalb beliebig veröffentlicht werden, weil sie sich im öffentlichen Raum befinden. Bei erkennbaren Personen sind vor allem das Recht am eigenen Bild, das allgemeine Persönlichkeitsrecht und je nach Verarbeitung die DSGVO zu beachten. § 23 KUG kennt Ausnahmen etwa für Beiwerk, Versammlungen, Zeitgeschichte und bestimmte künstlerische Bildnisse. Berechtigte Interessen der dargestellten Person können einer Veröffentlichung trotzdem entgegenstehen.

Aufnehmen oder veröffentlichen – wo liegt der Unterschied?

Die wichtigsten Situationen lassen sich schneller beurteilen, wenn Aufnahme und spätere Nutzung getrennt betrachtet werden.

Situation Beim Fotografieren Vor der Veröffentlichung Worauf besonders achten?
Passant im Hintergrund Gesamtsituation beachten Prüfen, ob die Person wirklich nur Beiwerk ist Bildwirkung nach Zuschnitt
Gezieltes Straßenporträt Persönlichkeitsrechte mitdenken Einwilligung oder andere Rechtsgrundlage prüfen Erkennbarkeit und Verwendungszweck
Versammlung oder Aufzug Ereignis als Ganzes dokumentieren Zusammenhang mit der Veranstaltung erhalten Einzelporträts separat beurteilen
Kind als Hauptmotiv Besondere Schutzbedürftigkeit berücksichtigen Nutzung besonders sorgfältig prüfen Reichweite und möglicher Kontext
Private oder hilflose Situation Besondere rechtliche Grenzen beachten Veröffentlichung sehr kritisch prüfen Privatsphäre und Persönlichkeitsschutz

Wichtigste Punkte zum Merken

  • Aufnahme und Veröffentlichung sind rechtlich getrennt zu betrachten.
  • § 22 KUG verlangt für die Veröffentlichung eines Bildnisses grundsätzlich eine Einwilligung.
  • § 23 KUG enthält Ausnahmen, die immer im konkreten Zusammenhang geprüft werden müssen.
  • Eine Person ist nicht automatisch Beiwerk, nur weil weitere Menschen oder Gebäude im Bild erscheinen.
  • Auch künstlerische Straßenfotografie steht nicht außerhalb des Persönlichkeitsschutzes.
  • Digitale Personenbilder können personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO enthalten.
  • Kinder und sensible Situationen verlangen besonders sorgfältige Interessenabwägungen.
  • Hausregeln können an öffentlich zugänglichen, aber privat betriebenen Orten zusätzliche Grenzen setzen.
  • Die geplante Reichweite und Präsentationsform können für die Bewertung einer Veröffentlichung wichtig sein.

FAQ

Darf ich fremde Menschen auf einer deutschen Straße fotografieren?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Das KUG regelt vor allem die Veröffentlichung von Bildnissen. Bereits die Aufnahme kann jedoch Persönlichkeitsrechte, Datenschutzrecht oder in besonderen Situationen Strafvorschriften berühren. Motiv, Erkennbarkeit, Situation und Zweck müssen berücksichtigt werden.

Brauche ich für jedes Straßenfoto eine schriftliche Einwilligung?

Nein. Eine schriftliche Einwilligung ist nicht für jede denkbare Straßenaufnahme vorgeschrieben. Bei geplanten und später öffentlich verwendeten Porträts schafft eine klare und nachweisbare Zustimmung jedoch eine deutlich verlässlichere Grundlage.

Wann gilt eine Person auf einem Foto als Beiwerk?

Beiwerk liegt nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 KUG nur vor, wenn Landschaft oder Örtlichkeit das Bild prägen und die Person dem eigentlichen Motiv untergeordnet bleibt. Entscheidend ist die Gesamtwirkung der Aufnahme.

Darf ich Fotos einer Demonstration veröffentlichen?

Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen gehören zu den in § 23 KUG genannten Ausnahmen. Trotzdem sind der konkrete Bildausschnitt und berechtigte Interessen der dargestellten Personen zu berücksichtigen. Ein isoliertes Einzelporträt ist nicht automatisch genauso zu behandeln wie eine Übersicht der gesamten Veranstaltung.

Gilt die DSGVO auch für Straßenfotografie?

Sie kann relevant sein, wenn identifizierbare Personen fotografiert und ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Je nach Zweck kommen unterschiedliche Rechtsgrundlagen in Betracht. Das Verhältnis zwischen DSGVO, KUG, Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht hängt vom jeweiligen Nutzungskontext ab.

Ist künstlerische Straßenfotografie ohne Einwilligung grundsätzlich verboten?

Nein. Das Bundesverfassungsgericht hat Straßenfotografie als mögliche künstlerische Ausdrucksform anerkannt. Die Kunstfreiheit muss jedoch mit den Persönlichkeitsrechten der abgebildeten Menschen abgewogen werden.

Gute Straßenfotografie in Deutschland braucht deshalb keine permanente Angst vor dem Auslöser. Sie braucht eine klare Trennung zwischen Beobachtung, Aufnahme und öffentlicher Nutzung. Wer Menschen bewusst zum Hauptmotiv macht, sensible Situationen erkennt und vor der Veröffentlichung erneut prüft, reduziert rechtliche und zwischenmenschliche Konflikte erheblich.

Quelle:

  • Gesetze im Internet, Kunsturhebergesetz §§ 22, 23 und 33
  • Gesetze im Internet, Strafgesetzbuch §§ 201, 201a und 184k
  • EUR-Lex, Datenschutz-Grundverordnung Artikel 4, 5 und 6
  • Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Februar 2018, 1 BvR 2112/15
  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. April 2015, VI ZR 245/14
  • Der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen, Informationen zur Anfertigung und Veröffentlichung von Personenfotografien nach der DSGVO