Frau prüft Aufnahmen an Kamera und Laptop vor dem Veröffentlichen von Fotos in Deutschland
Vor der Veröffentlichung müssen Bildrechte und Lizenzen geklärt sein. Foto: Pexels / Lizenz: Pexels

Wer ein fremdes Foto auf einer Website, in sozialen Netzwerken oder in einer Anzeige veröffentlicht, benötigt grundsätzlich eine passende Erlaubnis oder eine gesetzliche Ausnahme. Eine Quellenangabe allein ersetzt keine Lizenz. Auch frei erreichbare Bilder aus Suchmaschinen dürfen nicht automatisch übernommen werden. Entscheidend sind der Urheber des Fotos, der genaue Nutzungsumfang und mögliche Rechte abgebildeter Personen. Das gilt für private Konten ebenso wie für Blogs, Unternehmensseiten und den legalen Verkauf von Fotos im Internet. Bei Stockmaterial müssen zusätzlich die jeweiligen Lizenzbedingungen geprüft werden.

Inhaltsverzeichnis

Warum das Urheberrechtsgesetz fast jedes Foto schützt

Die Veröffentlichung im Internet ist rechtlich eine öffentliche Zugänglichmachung und damit ein dem Rechteinhaber vorbehaltenes Nutzungsrecht. Wer Bilder rechtssicher einsetzen möchte, sollte deshalb vor dem Hochladen die Herkunft, die Lizenz und die erlaubten Bearbeitungen dokumentieren. Ein praktischer Überblick über Bildlizenzen und ihre Einsatzbereiche erleichtert diese Prüfung.

Fotografische Werke können nach Paragraf 2 des Urheberrechtsgesetzes geschützt sein. Dafür muss das Bild eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Gestaltung, Perspektive, Licht, Motivwahl und Bildaufbau können dabei eine Rolle spielen.

Doch auch eine einfache Aufnahme ohne besondere Gestaltung ist nicht automatisch frei nutzbar. Paragraf 72 UrhG gewährt sogenannten Lichtbildern einen eigenen Leistungsschutz. Das Deutsche Patent- und Markenamt weist deshalb darauf hin, dass auch spontane und alltägliche Aufnahmen geschützt sein können.

In der Praxis sollte bei jedem fremden Foto zunächst von einem bestehenden Schutz ausgegangen werden. Das gilt auch dann, wenn kein Copyright-Zeichen, kein Wasserzeichen und kein Name sichtbar sind. Der Schutz entsteht in Deutschland grundsätzlich mit der Schaffung des Bildes. Eine Registrierung ist nicht erforderlich.

Das Eigentum an einer Bilddatei oder einem Papierabzug ist nicht mit den Nutzungsrechten gleichzusetzen. Wer ein Foto gekauft, geschenkt bekommen oder in Auftrag gegeben hat, darf es deshalb nicht automatisch unbegrenzt veröffentlichen. Der Vertrag muss festlegen, welche Nutzungen erlaubt sind.

Der Urheber kann nach Paragraf 13 UrhG außerdem bestimmen, ob und mit welcher Bezeichnung er genannt wird. Hinweise zur gemeinsamen Nutzung unterschiedlicher Medien bietet der Beitrag über die legale Verwendung von Musik und Fotos.

Diese Fehler führen beim Veröffentlichen besonders häufig zu Problemen

Ein typischer Fehler ist das Kopieren eines Bildes aus der Google-Bildersuche. Die Suchmaschine zeigt lediglich Fundstellen. Sie erteilt keine Lizenz. Die eigentliche Webseite kann das Bild ebenfalls ohne ausreichende Erlaubnis veröffentlicht haben.

Auch ein Screenshot schafft kein neues Nutzungsrecht. Er kann weiterhin ein geschütztes Foto, ein Logo, eine Illustration oder Teile einer Benutzeroberfläche enthalten. Das Zuschneiden oder Hinzufügen von Text beseitigt die ursprünglichen Rechte nicht.

Darf dieses Bild veröffentlicht werden?

Vier Prüfungen zeigen, ob noch Rechte oder Freigaben geklärt werden müssen.

1. Woher stammt die Aufnahme?

2. Sind Personen erkennbar?

3. Deckt die Lizenz den geplanten Zweck?

4. Sind Kunstwerke oder besondere Orte betroffen?

  • Ein Bild wird aus einer Suchmaschine oder einem sozialen Netzwerk heruntergeladen.
  • Der Name des Fotografen wird genannt, obwohl keine Nutzungserlaubnis vorliegt.
  • Eine private Lizenz wird für Werbung oder einen Unternehmensauftritt verwendet.
  • Das Foto wird stärker bearbeitet, als es die Lizenz erlaubt.
  • Eine zeitlich begrenzte Lizenz wird nach ihrem Ablauf weiter genutzt.
  • Ein Bild aus einer Pressemitteilung wird außerhalb des vorgesehenen Zusammenhangs eingesetzt.
  • Ein Foto wird auf zusätzliche Plattformen übertragen, die nicht vom Vertrag umfasst sind.

Eine Namensnennung kann eine Lizenzbedingung erfüllen, sie ersetzt aber niemals die erforderliche Nutzungserlaubnis. Auch die Aussage, man habe das Foto im Internet gefunden, schützt nicht vor Ansprüchen.

Fundort des Bildes Was vor der Nutzung zu prüfen ist Sichere Vorgehensweise
Google-Bildersuche Originalquelle, Rechteinhaber und Lizenz Nicht aus der Trefferansicht kopieren und die Originalseite prüfen
Soziales Netzwerk Urheber, Einwilligung und erlaubte Weiterverwendung Nur die vorgesehene Teilen-Funktion nutzen oder eine Erlaubnis einholen
Stockfoto-Portal Nutzungszweck, Laufzeit, Bearbeitung und Kennzeichnung Lizenzbeleg und zum Downloadzeitpunkt gültige Bedingungen speichern
Pressebereich Themenbindung, redaktioneller Zweck und Bildnachweis Freigabehinweise vollständig lesen und den vorgesehenen Kontext einhalten
Eigenes Archiv Fotograf, Auftrag, abgebildete Personen und Vertragsumfang Schriftliche Vereinbarungen und Einwilligungen zuordnen

Bildlizenzen müssen zum konkreten Einsatz passen

Eine wirksame Lizenz sollte den Nutzungszweck möglichst eindeutig erfassen. Relevant sind unter anderem das Medium, die Dauer, das Gebiet und die Art der Veröffentlichung. Für eine Unternehmenswebseite können andere Bedingungen gelten als für einen privaten Beitrag.

Bei einer Auftragsproduktion sollte geklärt werden, ob die Bilder nur auf der eigenen Webseite oder auch in sozialen Netzwerken, Anzeigen, Newslettern und Druckprodukten erscheinen dürfen. Ebenfalls wichtig sind Ausschnitte, Farbänderungen, Retuschen und die Weitergabe an Agenturen oder Geschäftspartner.

Creative-Commons-Lizenzen erlauben bestimmte Nutzungen unter festgelegten Bedingungen. Die Kürzel dürfen nicht pauschal behandelt werden. Die Variante BY verlangt eine korrekte Namensnennung. SA fordert bei einer Bearbeitung grundsätzlich die Weitergabe unter gleichen Bedingungen. ND schränkt Bearbeitungen ein. NC ist nicht für kommerzielle Nutzungen bestimmt.

Bei Creative Commons müssen die konkrete Lizenzversion, der Urheber, die Quelle und mögliche Änderungen nachvollziehbar angegeben werden. Ein fehlender oder unvollständiger Lizenzhinweis kann dazu führen, dass die vorgesehenen Nutzungsrechte nicht wirksam ausgeübt werden.

Der Begriff lizenzfrei ist ebenfalls leicht missverständlich. Er bedeutet häufig nur, dass nach dem Erwerb keine wiederkehrende Vergütung für jede einzelne Nutzung anfällt. Bedingungen, Ausschlüsse und Grenzen bleiben trotzdem bestehen.

  • Name oder Pseudonym des Fotografen
  • genaue Lizenzbezeichnung und Lizenzversion
  • zulässige private, redaktionelle oder kommerzielle Nutzung
  • erlaubte Bearbeitungen und notwendige Kennzeichnung
  • räumliche und zeitliche Reichweite
  • zugelassene Webseiten, Plattformen und Druckprodukte
  • Regeln für Werbung, Produkte und bezahlte Beiträge

Bildquellen-Kompass

Welcher Nachweis gehört zu welcher Bildquelle?

Der Fundort entscheidet darüber, welche Unterlagen und Bedingungen geprüft werden müssen.

1

Eigene Aufnahme

Nachweis Originaldatei und Aufnahmedaten

Prüfen Erkennbare Personen, fremde Werke und Regeln des Aufnahmeortes

2

Auftragsaufnahme

Nachweis Vertrag über die eingeräumten Nutzungsrechte

Prüfen Medien, Laufzeit, Bearbeitung und Weitergabe an Dritte

3

Stockportal

Nachweis Lizenzbeleg und gespeicherte Nutzungsbedingungen

Prüfen Gewerbliche Nutzung, Werbung, Bearbeitung und Kennzeichnung

4

Creative Commons

Nachweis Urheber, Quelle, Lizenzbezeichnung und Version

Prüfen Namensnennung, Bearbeitung und kommerzielle Verwendung

5

Pressebereich

Nachweis Freigabehinweis des Unternehmens oder Veranstalters

Prüfen Themenbindung, redaktioneller Zweck und verlangter Bildnachweis

Erkennbare Personen haben ein eigenes Recht am Bild

Neben dem Urheberrecht am Foto ist das Recht der abgebildeten Person zu beachten. Nach Paragraf 22 des Kunsturhebergesetzes dürfen Bildnisse grundsätzlich nur mit Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.

Die Zustimmung sollte den vorgesehenen Zweck erfassen. Eine Einwilligung in ein privates Gruppenfoto bedeutet nicht automatisch, dass das Bild später für Werbung, eine öffentliche Webseite oder einen frei sichtbaren Social-Media-Beitrag verwendet werden darf.

Wer ein Foto selbst aufgenommen hat, besitzt dadurch nicht automatisch das Recht, jede darauf erkennbare Person öffentlich zu zeigen. Das Urheberrecht des Fotografen und das Recht am eigenen Bild sind getrennt zu prüfen. Weitere typische Situationen erklärt der Überblick zum Fotografieren von Menschen ohne Einwilligung.

Paragraf 23 KunstUrhG enthält Ausnahmen. Dazu gehören unter bestimmten Voraussetzungen Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder einem anderen Ort sowie Aufnahmen von Versammlungen und ähnlichen Vorgängen. Die Ausnahmen gelten nicht grenzenlos. Berechtigte Interessen der abgebildeten Person dürfen nicht verletzt werden.

Eine Person ist nur dann Beiwerk, wenn sie für die Bildaussage deutlich untergeordnet bleibt. Ein Porträt vor einer Sehenswürdigkeit wird nicht allein durch den Hintergrund zu einer zulässigen Beiwerkaufnahme. Auch bei einer öffentlichen Veranstaltung ist nicht automatisch jedes Nahporträt ohne Zustimmung verwendbar.

Kinderfotos verlangen eine besonders sorgfältige Freigabe

Bei Minderjährigen sind die Sorgeberechtigten einzubeziehen. Je nach Alter und Einsichtsfähigkeit kann zusätzlich die Zustimmung des Kindes erforderlich sein. Pauschale Altersgrenzen lösen die notwendige Einzelfallprüfung nicht.

Die Einwilligung sollte den Kanal, den Zweck, die geplante Dauer und mögliche werbliche Nutzungen benennen. Schulen, Vereine und Unternehmen sollten allgemeine Teilnahmebedingungen nicht mit einer unbegrenzten Bildfreigabe verwechseln. Praktische Schutzmaßnahmen beschreibt der Beitrag über das sichere Veröffentlichen von Kinderfotos.

Panoramafreiheit gilt nicht für jeden Blick auf Kunst und Architektur

Paragraf 59 UrhG erlaubt es, Werke dauerhaft an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen mit Mitteln der Malerei, Grafik, Fotografie oder Film zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken umfasst die Regelung nur die äußere Ansicht.

Fotograf mit Kamera und Stativ vor einem Bauwerk zur Panoramafreiheit in Deutschland
Der Aufnahmestandort kann über die erlaubte Nutzung entscheiden. Foto: Pixabay / Lizenz: Pixabay

Die Vorschrift betrifft etwa dauerhaft sichtbare Architektur, Skulpturen und Kunstwerke im öffentlichen Raum. Vorübergehende Installationen sind nicht allein deshalb erfasst, weil sie von einer Straße aus sichtbar sind. Innenräume fallen ebenfalls nicht unter die Panoramafreiheit.

Der Bundesgerichtshof entschied am 23. Oktober 2024, dass mit einer Drohne angefertigte Luftaufnahmen geschützter Werke nicht von der Panoramafreiheit gedeckt sind. In dem Verfahren I ZR 67/23 ging es um Kunstinstallationen auf Halden im Ruhrgebiet. Die erhöhte Perspektive der Drohne war für die rechtliche Bewertung entscheidend.

Auch Leitern, abgesperrte Flächen oder nicht allgemein zugängliche Standorte können die Anwendung der Ausnahme ausschließen. Wer sich auf die Panoramafreiheit beruft, sollte deshalb nicht nur das Motiv betrachten. Der Aufnahmestandort und die technische Perspektive sind ebenso wichtig.

Situation Mögliche rechtliche Grundlage Entscheidende Grenze
Dauerhafte Skulptur auf einem öffentlichen Platz Panoramafreiheit nach Paragraf 59 UrhG Aufnahme muss aus dem öffentlich zugänglichen Raum erfolgen
Kunstwerk in einem Museumsraum Lizenz oder gesetzliche Ausnahme Keine Panoramafreiheit für Innenräume
Geschütztes Werk aus der Drohnenperspektive Regelmäßig Erlaubnis des Rechteinhabers Drohnenaufnahme ist laut Bundesgerichtshof nicht privilegiert
Person klein im Stadtpanorama Möglicherweise Beiwerk nach Paragraf 23 KunstUrhG Person darf nicht das prägende Hauptmotiv sein
Nahaufnahme eines Veranstaltungsgastes Einwilligung oder eng auszulegende Ausnahme Die bloße Anwesenheit bei der Veranstaltung reicht nicht immer aus

Hausordnungen in Museen und Veranstaltungsorten bleiben wichtig

Ein gemeinfreies Gemälde kann fotografiert werden, ohne dass am ursprünglichen Werk noch Urheberrechte bestehen. Daraus folgt jedoch nicht, dass jedes Museumsfoto beliebig verwendet werden darf. An einer vom Museum angefertigten Reproduktionsfotografie können eigene Rechte bestehen.

Zusätzlich kann der Betreiber das Fotografieren durch Hausordnung oder Vertrag einschränken. Der Bundesgerichtshof bestätigte am 20. Dezember 2018 im Verfahren I ZR 104/17, dass ein vereinbartes Fotografierverbot im Museum vertraglich verbindlich sein kann.

Gemeinfreiheit des ausgestellten Werkes, Rechte an einer Reproduktionsaufnahme und Regeln des Gebäudebetreibers sind drei getrennte Fragen. Dasselbe gilt in Theatern, Konzertsälen, Sportstätten und auf privaten Veranstaltungsgeländen.

Eine Eintrittskarte kann Bedingungen enthalten, die Aufnahmen nur für private Zwecke zulassen. Pressefotografie und kommerzielle Produktionen benötigen häufig eine Akkreditierung oder gesonderte Genehmigung. Zusätzlich können Künstler, Bühnenbilder, Marken und erkennbare Besucher eigene Rechte auslösen.

Mit dieser Prüfung lassen sich unnötige Risiken vermeiden

Eine dokumentierte Rechteprüfung ist besonders wichtig, wenn mehrere Beschäftigte, Redaktionen oder Agenturen auf ein gemeinsames Bildarchiv zugreifen. Der Dateiname allein reicht als Nachweis nicht aus.

  1. Originalquelle und Fotograf eindeutig feststellen.
  2. Prüfen, ob das Bild selbst erstellt, lizenziert oder gemeinfrei ist.
  3. Den genauen Nutzungszweck mit der Lizenz abgleichen.
  4. Bearbeitungsrechte, Bildnachweis und mögliche Einschränkungen kontrollieren.
  5. Erkennbare Personen und vorhandene Einwilligungen prüfen.
  6. Kunstwerke, Gebäude, Marken und Veranstaltungsregeln berücksichtigen.
  7. Lizenz, Rechnung, Freigabe und gültige Bedingungen zusammen speichern.
  8. Nach Ablauf einer Lizenz die Veröffentlichung erneut kontrollieren.

Bei einer individuellen Einwilligung sollten Motiv oder Aufnahmetermin, Nutzungszweck, Medien, Dauer und Widerrufsmöglichkeiten nachvollziehbar festgehalten werden. Bei Auftragsfotos gehören die vereinbarten Nutzungsrechte in den Vertrag.

Ein Bildarchiv kann für jede Datei Angaben zum Fotografen, Lizenztyp, erlaubten Kanälen, Ablaufdatum und erforderlichen Bildnachweis enthalten. So bleibt die Prüfung auch nach Personalwechseln möglich.

Freigabepass vor dem Upload

Sieben Schritte bis zur dokumentierten Freigabe

Jeder Punkt sollte vor der Veröffentlichung nachvollziehbar geklärt sein.

Das Zitatrecht ist keine allgemeine Bilderlaubnis

Paragraf 51 UrhG kann ein Bildzitat erlauben. Dafür muss das veröffentlichte Bild als Beleg für eine eigene inhaltliche Auseinandersetzung dienen. Zwischen dem zitierenden Beitrag und dem übernommenen Werk muss ein innerer Zusammenhang bestehen.

Ein Foto darf nicht allein zur Dekoration als Bildzitat bezeichnet werden. Die Übernahme muss für den konkreten Zitatzweck erforderlich sein. Außerdem sind die gesetzlichen Anforderungen an Quellenangabe und Umfang einzuhalten.

Auch die Privatkopie nach Paragraf 53 UrhG ist keine Erlaubnis für öffentliche Posts. Das Hochladen in ein frei sichtbares Profil, eine Gruppe mit großem Teilnehmerkreis oder eine Webseite verlässt regelmäßig den engen privaten Bereich.

Eine unzulässige Veröffentlichung kann mehrere Ansprüche auslösen

Bei einer Urheberrechtsverletzung kommen nach Paragraf 97 UrhG insbesondere Beseitigung, Unterlassung und Schadensersatz in Betracht. Eine Abmahnung kann nach Paragraf 97a UrhG dazu dienen, den Streit außergerichtlich zu klären.

Zusätzlich können Ansprüche wegen einer fehlenden Urheberbenennung entstehen. Bei Personenfotos sind weitere Ansprüche wegen der Verletzung des Rechts am eigenen Bild oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts möglich.

Nach einer Beanstandung sollten die Veröffentlichung, der Lizenzbeleg und die Kommunikation gesichert werden. Eine gesetzte Frist darf nicht ignoriert werden. Gleichzeitig sollte eine vorformulierte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft unterschrieben werden, da sie langfristige Verpflichtungen auslösen kann.

Ob tatsächlich eine Verletzung vorliegt, hängt vom konkreten Bild, der Lizenz, dem Veröffentlichungsumfeld und möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab. Bei einer Abmahnung oder einer geplanten umfangreichen Kampagne kann eine fachkundige rechtliche Prüfung erforderlich sein.

Die sicherste Grundlage bleibt eine nachvollziehbare Rechtekette. Eigene Aufnahmen reduzieren zwar das Risiko fremder Fotografenrechte. Sie lösen aber nicht automatisch Fragen zu Personen, Kunstwerken, Innenräumen oder Veranstaltungsbedingungen.

Wichtigste Punkte zum Merken

  • Fast jedes Foto ist zumindest als Lichtbild geschützt.
  • Ein öffentlich auffindbares Bild ist nicht automatisch frei verwendbar.
  • Eine Quellenangabe ersetzt keine Lizenz.
  • Eigentum an einer Datei oder einem Abzug überträgt keine Nutzungsrechte.
  • Stockfoto- und Creative-Commons-Bedingungen müssen vollständig eingehalten werden.
  • Erkennbare Personen können eine gesonderte Einwilligung erfordern.
  • Kinderfotos benötigen eine besonders sorgfältige Freigabe.
  • Panoramafreiheit gilt nur unter bestimmten räumlichen Voraussetzungen.
  • Drohnenaufnahmen geschützter Werke fallen nicht automatisch unter die Panoramafreiheit.
  • Lizenzbelege und Einwilligungen sollten dauerhaft dokumentiert werden.

FAQ

Darf ich ein Foto aus der Google-Bildersuche verwenden?

Nein, die Anzeige in einer Suchmaschine erteilt keine Nutzungserlaubnis. Die Originalquelle, der Rechteinhaber und die konkrete Lizenz müssen geprüft werden.

Reicht es aus, den Namen des Fotografen zu nennen?

Nein. Die Namensnennung kann vorgeschrieben sein, ersetzt aber nicht das erforderliche Nutzungsrecht.

Darf ich fremde Fotos nach einer Bearbeitung veröffentlichen?

Nur wenn die Lizenz die Bearbeitung erlaubt oder eine gesetzliche Ausnahme greift. Zuschneiden, Einfärben oder Hinzufügen von Text hebt den bestehenden Schutz nicht auf.

Darf ich Menschen auf einer öffentlichen Straße fotografieren und posten?

Die Aufnahme und ihre Veröffentlichung sind getrennt zu beurteilen. Für die öffentliche Verbreitung eines erkennbaren Bildnisses ist grundsätzlich eine Einwilligung oder eine passende gesetzliche Ausnahme erforderlich.

Sind alte Fotos automatisch gemeinfrei?

Nein. Bei fotografischen Werken endet das Urheberrecht grundsätzlich siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers. Für einfache Lichtbilder gelten andere Fristen, deren Beginn vom Erscheinen, der erlaubten öffentlichen Wiedergabe oder der Herstellung abhängen kann.

Gilt die Panoramafreiheit auch für Drohnenaufnahmen?

Nicht für Aufnahmen geschützter Werke aus der besonderen Luftperspektive. Der Bundesgerichtshof hat 2024 entschieden, dass solche Drohnenbilder nicht von der Panoramafreiheit erfasst werden.

Fremde Fotos dürfen in Deutschland grundsätzlich nur mit einer passenden Lizenz oder aufgrund einer gesetzlichen Ausnahme veröffentlicht werden. Die Nennung des Fotografen allein genügt nicht. Bei erkennbaren Personen ist zusätzlich das Recht am eigenen Bild zu prüfen. Für Kunstwerke im öffentlichen Raum kann die Panoramafreiheit gelten, nicht jedoch automatisch bei Innen-, Drohnen- oder vorübergehenden Ausstellungsaufnahmen.

Quelle: Urheberrechtsgesetz des Bundesministeriums der Justiz und des Bundesamts für Justiz, Kunsturheberrechtsgesetz, Deutsches Patent- und Markenamt, Bundesgerichtshof mit den Entscheidungen I ZR 67/23 und I ZR 104/17 sowie Creative Commons.